ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

Der BellaCoola Film Production UG (haftungsbeschränkt)

Eythstr. 10, 51103 Köln -im nachfolgenden „Bellacoola" oder „Firma“ genannt-

 

 

1. ALLGEMEINES

Diese nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages zwischen dem Kunden und der Firma, auch soweit sie später ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

2. ANGEBOTE

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder dadurch zustande, dass wir bestellte Leistungen tatsächlich erbringen.

 

2.2 Alle Angaben über technische Daten sind nur annähernd und verstehen sich mit den üblichen Abweichungen. Angaben über die voraussichtlich für ein Vorhaben des Kunden benötigte Dauer der Inanspruchnahme von Räumen, Geräten, Personal und Leistungen Dritter sind unverbindlich.

 

2.3 Etwaige Angaben in Angeboten über Gesamtpreise sind lediglich als annähernde Schätzungen zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind. Der vom Kunden zu bezahlende Preis ergibt sich aus dem Umfang den tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen.

 

3. PREISE

3.1 Für die Berechnung sind die zum Zeitpunkt der Leistung durch die Firma jeweils gültigen Preislisten maßgebend. Ist der Kunde weder Kaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, dann gelten Preiserhöhungen nur, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Leistung mehr als vier Monate liegen.

 

3.2 Für Leistungen, die neben den Grundleistungen gesondert im Auftrag oder im Interesse des Bestellers oder aus technischen Gründen erbracht werden, kann die Firma ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen. Dies gilt auch, wenn solche Leistungen durch Dritte erbracht werden.

 

3.3. Alle Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und setzen voraus, dass der Kunde die zur Bearbeitung oder Überprüfung vorgesehenen Ausgangsmaterialien der Firma kosten- und spesenfrei zustellt. Ansonsten werden diese Kosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

4. ZAHLUNGEN

4.1 Die Firma ist berechtigt Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Im Übrigen werden sämtliche Zahlungen sofort nach der Leistung, spätestens mit Rechnungsstellung fällig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kunde darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

 

4.2 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8% über Bundesbankdiskont zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Die Firma ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche dem Kunden geschuldete Leistungen zurückzuhalten, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen.

 

4.3 Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens auf Seiten des Kunden ist die Firma zum sofortigen Rücktritt von allen mit den Kunden bestehenden Verträgen berechtigt.

 

5. LIEFERZEITEN UND TERMINE

Alle von der Firma angegebenen Lieferzeiten und Termine sind keine Fixtermine, werden aber bestmöglich eingehalten. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten der Firma, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks und Krankheit wesentlicher Kreativer und Techniker, die nicht zu ersetzen sind, verschieben, beziehungsweise verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse. Dauern diese Ereignisse länger als vier Wochen, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

6. VERSAND

6.1 Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den Kunden über, auch wenn die Firma den Transport mit eigenen Fahrzeugen und Personal durchführt.

 

6.2 Mengenabweichungen von dem Lieferschein sind unverzüglich nach Empfang der Ware an uns zu melden. Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle Transportschäden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

 

7. HAFTUNG

7.1 Für den Fall schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen, Videobändern oder sonstigen Ausgangsmaterialien, die der Firma zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden sind, wird die Haftung der Firma auf die Neulieferung von Rohfilmmaterial oder unbespieltem Bandmaterial in gleicher Länge der beschädigten oder verloren gegangenen Teile beschränkt.

 

7.2 In allen anderen Fällen der Haftung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand, wird - gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen jede Haftung der Firma ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer leitenden Angestellten; gegenüber allen Auftraggebern ist die Haftung der Firma für leicht fahrlässiges Verschulden ausgeschlossen.

 

7.3 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten haftet die Firma nicht.

 

7.4 Schadensersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen.

 

8. VERSICHERUNG

Alle der Firma übergebenen Gegenstände und Materialien werden seitens der Firma nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines bei der Firma befindlichen Materials Sorge zu tragen.

 

9. MÄNGELRÜGEN

9.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich erfolgen.

 

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Firma die beanstandeten Gegenstände ihr oder einem Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden.

 

9.3 Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen ist die Firma nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihr das im Rahmen ihres Betriebs technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung.

 

9.4 Die Beurteilung von Farben unterscheidet sich von Person zu Person. Die Firma ist deshalb allein zuständig für die Art der Ausführung des Auftrages bezüglich der Abstimmung der Farben.

 

10. INANSPRUCHNAHME VON RÄUMEN; GERÄTEN UND BEDIENUNGSPERSONAL

10.1 Soweit der Vertrag die Benutzung von Räumen und Geräten umfasst und keine anderweitige Verabredung getroffen ist, schließt der dafür genannte Preis die Benutzung zu üblichen Arbeitszeiten, sowie Heizung, Wasser und Reinigung ein. Alle sonstigen Leistungen, insbesondere die Inanspruchnahme außerhalb üblicher Arbeitszeiten, sind gesondert zu vergüten. Der Kunde ist während der Benutzung von Räumen der Firma nicht berechtigt, eigene oder von dritter Seite beschaffte Geräte zu benutzen, soweit gleichwertige Geräte von der Firma zur Benutzung angeboten werden. Geräte dürfen ohne Zustimmung der Firma nicht von ihrem Standort entfernt werden.

 

10.2 Der Kunde haftet der Firma für alle Schäden, die der Kunde, seine Mitarbeiter, Beauftragte, Besucher oder jede andere Person, die sich aus Anlass der Benutzung durch den Kunden in den Räumen und auf dem Gelände der Firma aufhält oder die von der Firma zur Verfügung gestellten Geräte benutzt, verursachen. Der Kunde hat für die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen und darf nur fachkundigen Leuten das Benutzen von Geräten übertragen. Etwaige Anordnungen des Personals der Firma müssen vom Kunden eingehalten werden.

 

10.3 Die Firma ist berechtigt, die Überlassung von Geräten oder Räumen davon abhängig zu machen, dass der Kunde den Abschluss einer ausreichenden Versicherung zur Deckung der sich aus 10.2 ergebenden Haftpflicht nachweist: dies gilt auch dann, wenn die Firma die Überlassung bereits zugesagt hat.

 

10.4 Etwaige Mängel der Räume oder Geräte müssen unverzüglich nach Kenntnis, offenkundige Mängel vor Beginn der Benutzung, gegenüber der Firma gerügt werden. Andernfalls ist jede Mängelgewährleistung oder Preisminderung ausgeschlossen.

 

10.5 Eine Inanspruchnahme von Räumen, Geräten oder Bedienungspersonal außerhalb üblicher Arbeitszeiten ist mit der Firma abzusprechen. Ein Anspruch des Kunden auf solche Inanspruchnahme besteht nicht.

 

11. BUCHUNG UND STORNIERUNG

11.1 Hat der Kunde Räume, Geräte oder Bedienungspersonal für einen bestimmten Termin bestellt, so hat er die vereinbarten Preise unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme für die vereinbarte Nutzungsdauer zu vergüten, es sei denn, dass die Firma einen anderen Benutzer für die Zeit findet. Ist die Dauer der vorgesehenen Inanspruchnahme nicht bestimmt worden, so ist die Vergütung für einen Arbeitstag von 8 Std., jedenfalls für die Zeit bis 18.00 Uhr desselben Tages zu leisten.

 

11.2 Bei Stornierung von Buchungen sind pauschal folgende Ausfallvergütungen zu zahlen: einen Werktag vor Produktionsbeginn 50% der Gesamtvergütung, drei bis 5 Werktage vor Produktionsbeginn 25% der Gesamtvergütung. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus den für die einwandfreie Erhaltung der Leistung notwendigen Geräte, Raum- und Personalkosten für die gesamte Zeit.

 

11.3 Die Firma ist berechtigt, die bestellten Räume, Geräte und das Personal anderweitig einzusetzen, wenn der Kunde nicht spätestens 30 Minuten nach Beginn der vereinbarten Benutzungszeit erscheint. In diesem Fall besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt. Die Regelungen in 11.1 und 11.2 bleiben unberührt.

 

12. BEZUG VON MATERIAL

Der Kunde ist verpflichtet, alle Materialien, insbesondere Video- und Tonbänder oder andere Speichermedien und Verbrauchsmaterialien, die bei der Inanspruchnahme von Geräten oder Räumen der Firma benötigt werden, zu den jeweils gültigen Preisen bei der Firma zu beziehen, soweit sie von der Firma angeboten werden.

 

13. SCHUTZRECHTE

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Herstellung, Bearbeitung und Überspielung von Bild- und Tonaufnahmen erforderlichen Nutzungsrechte an Urheber-, Leistungsschutz-, Marken- oder sonstigen Rechte auf seine Kosten ordnungsgemäß zu erwerben. Der Kunde garantiert der Firma und steht dafür ein, dass er diese Rechte besitzt bzw. nutzen darf. Der Kunde ist verpflichtet, die Firma von allen Ansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Verpflichtung beruhen, freizustellen sowie die Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung zu übernehmen; die Firma ist jedoch zu einer Rechtsverteidigung nicht verpflichtet.

 

14. ERGEBNIS- UND RECHTSVORBEHALT

Das Eigentum an Gegenständen, die dem Kunden zu übereignen sind, geht erst mit vollständiger Zahlung aller Forderungen der Firma gegen dem Kunden, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, auf den Kunden über. Das gleiche gilt für den Übergang von Nutzungsrechten an Urheberrechtlich geschützten Werken-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechten auf den Kunden, sofern die Firma im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung solche Rechte erwirbt. Die dem Kunden aus einer Weiterveräußerung von Gegenständen zustehenden Forderungen werden bereits jetzt an die Firma abgetreten. Werden die Gegenstände zusammen mit anderen, nicht von der Firma gelieferten Gegenständen veräußert, so wird die Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des Faktura-Wertes der von der Firma gelieferten Gegenstände abgetreten. Die Firma verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Schuldners freizugeben, sofern deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

 

15. UNWIRKSAMKEIT VON VERTRAGSBESTIMMUNGEN

Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

16. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für die Ansprüche zwischen den Parteien aus diesem Vertrag ist Köln.

Für die Rechtsbeziehung der Parteien gilt ausschließlich deutsches materielles und prozessuales Recht. Als Gerichtsstand gilt nach unserer Wahl entweder Köln oder der allgemeine Gerichtsstand des Kunden als vereinbart.

 

 

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Herstellung und Konzeption von audiovisuellen Film-, Video- und interaktiven Medien-Produktionen (AV-AGB)

 

Der BellaCoola Film Production UG (haftungsbeschränkt)

Eythstr. 10, 51103 Köln -im nachfolgenden „Bellacoola“, „AV-Produzent“ oder „Firma“ genannt-

 

 

1. ANWENDBARKEIT

1.1 Die AV-AGB regeln die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und AV-Produzent zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bellacoola abschließend, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

1.2 Die AV-AGB gelten für alle Arten von AV-Produktionen inkl. Video- / Film- und andere Medien-Produktionen, interaktive Systeme, Web-Sites, sowie andere Ton- und Bildschauen z.B. im Event, Messe und Ausstellungsbereich.

 

2. AUFTRAGSUMFANG UND HONORAR

2.1 Auftragsinhalt und Umfang ergeben sich aus dem Briefing des Auftraggebers und dem Angebot, der Kalkulation und der zusammenfassenden Auftragsbestätigung des AV-Produzenten. Nur die in der Kalkulation aufgeführten Einzelleistungen sind Gegenstand des Angebotes und ergeben in Ihrer Summe den Umfang des Angebotes. Spätere Änderungs- und Erweiterungswünsche von Seiten des Auftraggebers bezüglich der Inhalte oder des Umfanges sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich und rechtsverbindlich unterschrieben mitgeteilt werden und gelten erst als angenommen, wenn sie vom AV-Produzenten schriftlich bestätigt wurden.

 

2.2 Für Leistungen, die neben den oben genannten Grundleistungen gesondert im Auftrag oder im Interesse des Bestellers oder aus technischen Gründen erbracht werden, kann die Firma ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen. Dies gilt auch, wenn solche Leistungen durch Dritte erbracht werden. Dadurch entstehende Mehrkosten berechtigen den AV-Produzenten, das vereinbarte Honorar nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen (§315 BGB).

 

2.3 Das Honorar ist fällig wie folgt:

-  1/3 bei Auftragserteilung

-  1/3 1 Woche vor Produktionsbeginn

-  1/3 bei Ablieferung der Produktion

 

ohne Abzug von Skonto. Andere Zahlungsweisen können im Auftrag vereinbart werden.

 

2.4 Zu allen vereinbarten Honoraren kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

 

2.5 Wenn und insoweit Urheber, Leistungsschutz-, GEMA- oder sonstige Gebühren anfallen, sind diese nicht vom vereinbarten Honorar abgedeckt. Ihr Erwerb und ihre Bezahlung sind Sache des Auftraggebers. Bei Verwendung von gebührenfreien Beiträgen wird der AV-Produzent darauf hinweisen. Dasselbe gilt für Buyouts der Darsteller, Musiker, und anderer beschäftigter Kreativer in der Produktion. Buyouts müssen gesondert abgerechnet werden.

 

2.6 Eine Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Geltendmachung sonstiger Gegenrechte gegen fällige Honoraransprüche ist ausgeschlossen, ausgenommen rechtskräftig festgestellter Forderungen.

2.7 Bei Zahlungsverzug gelten die Sätze 4.2 und 4.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bellacoola.

 

3. PRODUKTION; ABLIEFERUNG

3.1 Alle zur Erstellung der AV-Produktionen erforderlichen Arbeiten (z.B. Konzeption, Realisation, Produktion) sind Sache des Auftragnehmers, der über inhaltliche Gestaltung und die Durchführung der Produktion im Rahmen der durch den Auftragsinhalt gegebenen Rahmen frei entscheidet, wenn nichts anderweitiges schriftlich vereinbart ist.

 

3.2 Ist ein Drehbuch die Vorgabe, obliegt dem Auftraggeber die Prüfung der Auftragsgemässheit und inhaltlichen Richtigkeit und die Bestätigung durch Genehmigungsvermerk. Für Änderungen gilt 2.1, letzter Satz. Unterlässt der Auftraggeber eine entsprechende Bestätigung durch Genehmigungsvermerk gilt die Vorlage der AV-Produktion als abgenommen und verbindlich.

 

3.3 Entwickelt der Auftragnehmer die Konzeption und kommt der Auftrag danach nicht zustande, trägt der Auftraggeber die angefallenen Kosten der Konzeption. Das alleinige Recht auf die Realisation auf Basis der Konzeption verbleibt beim Auftragnehmer.

 

3.4 Bei durch die Sache oder die Umstände bestimmten Aufträgen ohne schriftliches Briefing des Auftraggebers gilt ausschließlich die jeweilige Produktionsleistung im engsten Sinne als vereinbart. Projektbestandteile und Einflussfaktoren wie Licht, Raumzustand, Accessoires, Ton, Modells, Maske etc. gehören nicht zum Leistungsumfang und -angebot. Eine Haftung für Folgen aus Mängeln bei diesen Faktoren ist ausgeschlossen. Ebenso das Recht zu Mängelrügen und Schadenersatzansprüchen. Für notwendige Nachbearbeitungen gilt in diesen Fällen die Anwesenheit eines verantwortlichen Entscheidungsträgers aus dem Hause des Auftraggebers am Ort und zur Zeit der Nachbearbeitung als vereinbart.

 

3.5 Verzichtet der Auftraggeber auf die Abstellung gemäß Punkt 3.4, letzter Satz, gilt als vereinbart: Für die Abstimmung und Auffassung der erforderlichen Arbeiten, insbesondere bei Farben, technischen Werten, Inhalt, Konzeption, Aufbau, Einsatz von technischen Hilfen (z.B. Tricktechnik) ist der Auftragnehmer allein zuständig. Nachträgliche Mängelrügen in diesen Bereichen und/ oder aufgrund geschmacklicher und auffassungsbedingter Differenzen sind ausgeschlossen. 2.1, letzter Satz gilt bei Änderung.

 

3.6 Die Originale (Positive, Muttertonbänder, Kassetten, Filme, Datenträger) sowie alle für die Produktion verwendeten Unterlagen (Exposés, Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne, etc.) verbleiben beim Auftragnehmer und sind dessen Eigentum.

 

3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Bestimmte Eigenschaften in Bezug auf Wirkung werden nicht zugesichert.

 

4. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE

4.1 Vereinbarte Lieferfristen und -termine begründen keine Fixgeschäfte im Sinne des §361 BGB.

 

4.2 Bei Frist- und -Terminüberschreitungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängern sich die Termine bzw. Fristen entsprechend. Bei Überschreitungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftraggeber das Recht auf Setzung einer angemessenen Nachfrist und schriftlichen Rücktritt bei fruchtlosem Ablauf. Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

 

 

5. HAFTUNG UND GEFAHRENÜBERTRAGUNG

5.1 Mängelrügen jeder Art müssen schriftlich erfolgen und innerhalb 8 Tagen dem Auftragnehmer zugegangen sein. Danach gilt die Lieferung als vertragsgemäß und einwandfrei.

 

5.2 Bei begründeten Mängelrügen gelten die Bedingungen von Punkt 4.2, zweiter Halbsatz entsprechend. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bleibt insoweit bestehen, als Teilleistungen für ihn objektiv verwendbar sind.

 

5.3 Gewährleistungs- und Schadenersatz-Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen, wenn kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. In solchen Fällen ist der Auftragnehmer nur zum Ersatz des unmittelbaren Schadens verpflichtet, dessen Gesamtbetrag der Höhe nach auf die Höhe des zum Rügezeitpunkt angefallenen Honorars beschränkt ist.

 

5.4 Bei Übergaben, die nicht am Sitz des Auftragnehmers erfolgen, speziell bei Versendungen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Absendung an den Auftraggeber über.

 

6. SCHUTZRECHTE

6.1 Die Urheberrechte an der ganzen Leistung und an jeder Teilleistung bleiben beim Auftragnehmer.

 

6.2 Dem Auftraggeber wird in einer zusätzlichen Vereinbarung das genauer definierte Recht zur Nutzung der AV-Produktion übertragen. Nur die darin vereinbarten Nutzungsrechte, Zeiträume, Nutzungsarten und Verbreitungsgebiete gelten als vereinbart.

 

6.3 Diese Rechtseinräumungen beziehen sich nur auf die Produktion als Ganzes.

 

6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte zu erwerben. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber alle notwendigen Rechte an von ihm gelieferten Teilen besitzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von Rechten aus dieser Verpflichtung frei und übernimmt auch etwaige Kosten einer Rechtsverteidigung.

 

6.5 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer das Recht zur Nennung seines Namens mit Abbildung des Firmen-Logo in einer Referenzliste in der Unternehmenswerbung und PR z.B. aber nicht ausschließlich in Film, Print, Internet und anderen Medien zeitlich und räumlich uneingeschränkt. Außerdem kann der Auftragnehmer das gesamte Werk oder Teile davon zu Zwecke der PR-, Firmenwerbung und als persönliche Referenzprojekte der Mitarbeiter nicht öffentlich und öffentlich als Videos, Fotos, interaktives Programm auf Video, DVD, Blu-ray, TV, Internet sowie jedem anderen digitalen oder analogen Speichermedium vorführen. Dabei hält der Auftragnehmer Rücksprache bezüglich eventueller Sperrfristen für die Erstveröffentlichung. Weiterhin ist es dem Auftragnehmer gestattet, entsprechende Pressemitteilungen über die Produktion selber zu veranlassen und durchzuführen. Die Teilnahme an Wettbewerben und Ausstellungen mit den Auftragsarbeiten ist dem Auftragnehmer ebenfalls gestattet.

 

6.6

Sollte der Auftraggeber oder ein sonstiger Nutzer eines der Werke der Firma ohne deren Zustimmung nutzen, kann eine Abmahnung durch die Firma veranlasst werden, deren Kosten der Verletzter zu tragen hat. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe für diese Urheberschutzverletzung fällig, die dem Fünffachen des normalen branchenüblichen Nutzungshonorars entspricht. Sollte bei dieser unrechtmäßigen Verwendung der Name des Urhebers nicht, falsch, unvollständig oder nicht in der branchenüblichen Größe oder Art und Weise erfolgt sein, wird für diese Nichtnennung ein weiterer Aufschlag von 100% auf das normale, branchenübliche Honorar berechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

 

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1 Neben den AV-AGB gelten die AGB der Bellacoola als dem Sinne und dem Wortlaut nach mit vereinbart.

 

7.2 Die etwaige Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle mangelhafter Bestimmungen gelten solche vereinbart, die von ihrem juristischen und wirtschaftlichen Sinne den mangelhaften Bestimmungen am nächsten kommen.